Satzung

Satzung Freiwillige Feuerwehr Sandelzhausen

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Sandelzhausen e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 84048 Sandelzhausen.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 – Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
    2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende, die aus Gesundheits- oder Altersgründen aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind (passive Mitglieder),
    3. Fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder,

Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst aus Gesundheits- oder Altersgründen ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Personen, die vom aktiven Feuerwehrdienst aus persönlichen Gründen zurücktreten, scheiden mit Ablauf eines ganzen Kalenderjahres aus dem Verein aus, sofern Sie keine Beiträge entrichten und damit fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die zum Zeitpunkt des Eintritts, das erforderliche Alter zur Aufnahme des aktiven Dienstes vollendet hat. Die Aufnahme des aktiven Dienstes beginnt frühestens als Feuerwehranwärter. Das erforderliche Alter zur Aufnahme des aktiven Dienstes ist aus dem aktuellen bayerischen Feuerwehrgesetz zu entnehmen. Sie soll ihren Wohnsitz in 84048 Mainburg-Sandelzhausen haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss,
    5. durch Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes, außer:
  2. Das Dienstende ist aus gesundheitlichen Gründen erforderlich
  3. Dienstende aufgrund der erreichten Altersgrenze
  4. Durch Beitragszahlung setzt sich die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied oder durch besondere Dienstleistungen fort.
  1. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Vorstand

      1.   Der Vorstand besteht ausfolgenden Vereinsmitgliedern:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart,
  5. zwei Beisitzern
  6. dem Kommandanten und dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gem. Punkt a bis e gewählt werden.
  7. dem ersten Gerätewart, dem ersten Funkwart, dem ersten Atemschutzwart und dem ersten Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gem. Nummer a bis e gewählt werden.
  8. Die unter Absatz 1 Punkt a bis e genannter Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei Wahl eines Amtsnachfolgers endet die Amtszeit der unter Absatz 1 Punkt a bis e genannter abgewählter Vorstandsmitglieder mit dem Ende des Wahltages. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten ein neues Vorstandsmitglied für die Restlaufzeit zu wählen.

Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 – Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
  1. Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann die Vorstandschaft von sich aus vornehmen.
  1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je mit Alleinvertretungsbefugnis. Rechtsgeschäfte sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10 – Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Eine Vorstandssitzung kann ohne Benennung von Beschlussgegenständen von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden; dann geht jedoch die Pflicht der fristgerechten Einladung auf das einladende Vorstandsmitglied über.
  2. Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und vom Niederschriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort, Datum und Zeit der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Bezeichnung des Sitzungsleiters und des Niederschriftführers, die Feststellung der satzungsmäßigen Berufung der Sitzung, die Festsetzung der Beschlussfähigkeit der Sitzung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
  3.  

§ 11 – Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorstands, geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, nach einem Vorstandbeschluss, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich, oder per Mail einberufen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens acht Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich, oder per Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Wählbar sind nur Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter oder vom Wahlausschuss festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Niederschriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort, Datum und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Niederschriftführers, die Feststellung der satzungsmäßigen Berufung der Versammlung, die Tagesordnungspunkte bei Einberufung der Versammlung, die Festsetzung der Belschlussfähigkeit der Versammlung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 – Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

  1. eine besondere öffentliche Belobigung ausgesprochen werden,
  2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.04.2022 beschlossen.

Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister beim Registergericht Regensburg in Kraft.